Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO · ZPO · Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO.

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung hat nach § 805 BGB Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist statthaft bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung in eine bewegliche Sache (Wortlaut: „Besitz; Systematik). Der Kläger muss in einem i.S.v. § 253 II Nr.2 ZPO nach Höhe und Pfandgegenstand bestimmten Klageantrag das Bestehen eines besitzlosen Pfandrechts schlüssig behaupten.

II. Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist nach §§ 805 Abs. 2, 764 II ZPO ausschließlich (§ 802 ZPO) das Gericht, in dessen Bezirk die bewegliche Sache gepfändet wurde. Sachlich zuständig ist nach § 805 II ZPO – abhängig vom Streitwert – das Amtsgericht oder das Landgericht (§§ 23, 71 GVG).

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Ferner müssen die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht ab Beginn bis Ende der Zwangsvollstreckung.

B. Begründetheit

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist begründet, wenn der Kläger als Inhaber eines vorrangigen Pfand- oder Vorzugsrecht aktivlegitimiert und der Beklagte passivlegitimiert ist

I. Aktivlegitimation

Bei der Aktivlegitimation ist z.B. zu prüfen, ob ein besitzloses Pfandrecht (Vermieter: § 562 BGB; Verpächter: §§ 583, 592 BGB; Gastwirt: § 704 ZPO) entstanden und nicht erloschen ist.

II. Passivlegitimation

Passiv legitimiert ist ua. der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreibt.

III. Vorrangigkeit

Das Pfandrecht des Klägers muss vorrangig sein. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip i.S.v. § 804 II, III ZPO.

C. Rechtsfolge

Bei Erfolg ist der Kläger nach § 805 ZPO vorzugsweise aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen. Dagegen kann er die Zwangsvollstreckung als solche nicht verhindern.


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