Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.
Die Drittwiderspruchsklage hat nach § 771 BGB Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet.
Problematisch ist, ob bei Sicherungs- und Vorbehaltseigentum Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) zu erheben ist.
II. Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist nach §§ 771 Abs.1, 802 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet.
Sachlich zuständig ist nach §§ 23, 71 GVG abhängig vom Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht.
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Ferner müssen die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein. Es ist nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO ein konkreter Klageantrag erforderlich. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage besteht ab Beginn bis Ende der Zwangsvollstreckung.
B. Begründetheit
Die Drittwiderspruchsklage ist nach § 771 Abs.1 ZPO begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht.
I. Aktivlegitimation: Kläger mit veräußerungshindernden Recht
Es ist zu prüfen, ob dem Kläger ein veräußerungshinderndes Recht (z.B. Eigentum) zusteht, dem keine Einwendungen des Gläubigers (z.B. § 242 BGB) entgegenstehen.
II. Passivlegitimation: Vollstreckungsgläubiger
C. Rechtsfolge
Bei Erfolg wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Als Vollstreckungshindernis haben die Vollstreckungsorgane dieses Urteil nach §§ 775 Nr.1, 776 ZPO zu beachten.
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