Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des Vermieterpfandrechts nach § 562 BGB.
A. Entstehung des Vermieterpfandrechts, § 562 BGB
I. Mietvertrag über Grundstücke oder Räume
II. Forderung des Vermieters aus dem Mietverhältnis
III. Einbringung einer Sache in den Mietbereich
Einbringen liegt vor, wenn der Mieter die Sache während der Mietzeit willentlich in die Mieträume geschafft hat.
IV. Eigentum des Mieters an der Sache
V. Keine Unpfändbarkeit der Sache
B. Kein Erlöschen des Vermieterpfandrechts
I. Berechtigte Entfernung der Sache aus dem Mietbereich (§ 562a BGB)
II. Aufgabe des Pfandrechts durch den Vermieter (§§ 1257, 1255 BGB)
III. Erlöschen der gesicherten Forderung (§§ 1257, 1252 BGB)
IV. Gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten (§ 936 BGB)
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