Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 I StGB geregelt und stellt eine Qualifikation zu § 224 StGB dar.
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Prüfungsschema
Schema: Körperverletzung, § 224 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestand des § 223 StGB
b) Körperverletzung durch gefährliches Mittel bzw. Begehungsweise
Nr.1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
Nr. 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
Nr. 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
Nr. 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
Nr. 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
B. Hinweis
Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation zu § 223 StGB.
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