Körperverletzung, § 223 I StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Körperverletzung ist in § 223 I StGB geregelt.

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

A. Prüfungsschema

Schema: Körperverletzung, § 223 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Körperliche Misshandlung

Körperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

b) Gesundheitsschädigung

Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustands.

(P) Ärztlicher Heileingriff

c) Kausalität und objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag, § 230 StGB

B. Hinweis

Strittig ist z.B. ob beim ärztlichen Heileingriff eine Körperverletzung vorliegt.


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