Die Polizei kann präventiv (zur Gefahrenabwehr) oder repressiv (zur Strafverfolgung) tätig werden. Diese Abgrenzung ist für den Rechtsweg von Bedeutung. Merkt euch § 23 EGGVG!
Präventive Tätigkeit
Die Polizei wird zur Gefahrenabwehr tätig (z.B. §§ 1, 3 PolG BW).
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I 1 VwGO eröffnet.
Repressive Tätigkeit
Die Polizei verfolgt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Der Rechtsweg zum Amtsgericht (§§ 23, 25 EGGVG; §§ 98 II 2, 128 I StPO) bzw. zum Oberlandesgericht (§§ 62, 68 OwiG) ist eröffnet.
Doppelfunktionale Maßnahmen
Bei doppelfunktionalen Maßnahmen, d.h. solchen, die der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienen, ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen (Schwerpunktformel).
Tipp für die Klausur
Bei Polizeirechtsklausuren sollte die Norm des § 23 EGGVG genannt werden. Damit zeigt man dem Korrektor bereits bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO), dass man die Abgrenzung von präventiver zur repressiven Tätigkeit der Polizei verstanden hat.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß