Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
A. Prüfungsschema
Schema: Beleidigung, § 185 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Beleidigung
Beleidigung: Kundgabe von Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung
b) Tatobjekte
Einzelner, Einzelner unter Kollektivbezeichnung, Beleidigung eines Kollektivs
c) Kundgabeerfolg
d) Kausalität
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
v.a. § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) als Rechtfertigungsgrund
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 194 StGB
V. Strafausschluss, § 199 StGB (wechselseitig begangene Beleidigung)
B. Hinweis
Besonders strittig sind die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung und die Beleidigung eines Kollektivs.

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