Diebstahl ist in § 242 I StGB geregelt. Nicht selten ist der Trickdiebstahl vom Sachbetrug abzugrenzen.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Prüfungsschema
Schema: Diebstahl, § 242 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
Wegnahme: Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
2. Subjektiver Tatbestand
a) (Bedingter) Vorsatz
b) (Dritt)Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung, § 243 StGB (besonders schwerer Diebstahl)
V. Strafantrag, §§ 247, 248a StGB
B. Hinweis
Im Rahmen der Wegnahme tauchen mit den Tankstellen-Fällen, der Diebesfalle und weiteren Konstellationen zahlreiche Probleme auf.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß