Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des gutgläubigen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen nach §§ 929 S.1, 932 BGB.
I. Einigung
II. Übergabe
III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
IV. Keine Berechtigung
V. Überwindung des Berechtigungshindernisses
1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
2. Rechtsscheinstatbestand
Rechtsscheinstatbestand ist der Besitz, § 1006 I BGB
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Der Erwerber müsste gutgläubig sein. Bösgläubig ist nach § 932 II BGB, wer positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hat.
Schnittstelle zum Handelsrecht: Guter Glaube an Verfügungsbefugnis, § 366 HGB
4. Kein Abhandenkommen
Die Sache darf nicht Abhandengekommen sein. Abhandekommen bezeichnet nach § 935 I BGB den unfreiwilligen Besitzverlust.
5. Teleologische Reduktion?
Möglicherweise sind die Normen der §§ 929 S.1, 932 BGB, z.B. beim gutgläubigen Eigentumserwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen, teleologisch zu reduzieren.
LG JuraQuadrat | §² | Jura macht Spaß