Gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten · Sachenrecht · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem gutgläubigen Erwerb von Besitzpfandrechten (z.B. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB).

Nach § 1257 BGB sind auf gesetzliche Pfandrechte die Regelungen des rechtsgeschäftliche bestellten Pfandrechts anzuwenden. Eine unmittelbare Anwendung auf das Werkunternehmerpfandrecht scheidet aus, da ein bereits entstandenes Pfandrecht vorausgesetzt wird.

M1: § 1207 BGB analog (+)

  • Besitz als Rechtsscheinträger
  • Schutzwürdigkeit des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers
  • § 366 III HGB zeige gesetzliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs

=> Gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten (+)

M2: § 1207 BGB analog (-)

  • Wortlaut & Enstehungsgeschichte des § 1257 BGB zeigen bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen den Gutglaubenserwerb
  • § 366 III HGB ist eine der Analogie nicht zugängliche Ausnahmevorschrift für das Handelsrecht

=> Gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten (-)

LG JuraQuadrat | §² | Jura macht Spaß

One Reply to “Gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten · Sachenrecht · Problem Zivilrecht”

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert