Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem gutgläubigen Erwerb von Besitzpfandrechten (z.B. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB).
Nach § 1257 BGB sind auf gesetzliche Pfandrechte die Regelungen des rechtsgeschäftliche bestellten Pfandrechts anzuwenden. Eine unmittelbare Anwendung auf das Werkunternehmerpfandrecht scheidet aus, da ein bereits entstandenes Pfandrecht vorausgesetzt wird.
M1: § 1207 BGB analog (+)
- Besitz als Rechtsscheinträger
- Schutzwürdigkeit des vorleistungspflichtigen Werkunternehmers
- § 366 III HGB zeige gesetzliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs
=> Gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten (+)
M2: § 1207 BGB analog (-)
- Wortlaut & Enstehungsgeschichte des § 1257 BGB zeigen bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen den Gutglaubenserwerb
- § 366 III HGB ist eine der Analogie nicht zugängliche Ausnahmevorschrift für das Handelsrecht
=> Gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten (-)
LG JuraQuadrat | §² | Jura macht Spaß
Danke für die leicht verständliche Erklärung!