Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB, Art. 34 S.1 GG geregelt. Der Staat haftet danach für das schuldhafte Handeln haftungsrechtlicher Beamten.
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Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB, Art. 34 S.1 GG geregelt. Der Staat haftet danach für das schuldhafte Handeln haftungsrechtlicher Beamten.