Das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 II Gruppe 2 StGB) wird restriktiv ausgelegt. Verwerflicher Vertrauensbruch oder feindliche Willensrichtung?
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Das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 II Gruppe 2 StGB) wird restriktiv ausgelegt. Verwerflicher Vertrauensbruch oder feindliche Willensrichtung?