Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB · Brandstiftung · Strafrecht BT

Der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB verlagert die Strafbarkeit gegenüber dem versuchten Betrug (§ 263 I, II StGB) vor. Die Norm greift zeitlich früher und schützt auf diese Weise das Vermögen der Versicherung und die Funktionsfähigkeit der Versicherungswirtschaft.

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

  1. Versicherte Sache

2. Tathandlung

II. Subjektiver Tatbestand

  1. Vorsatz
  2. Absicht, sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Konkurrenzen

(Versuchter) Versicherungsbetrug,
§ 263 I, II, III Nr.5 StGB
Versicherungsmissbrauch,
§ 265 I StGB
Abschicken der SchadensanzeigeAusführung der Tathandlung mit
Leistungsverschaffungabsicht
In der Klausur: Oft mit Brandstiftungs- und Sachbeschädigungsdelikten

I. Tatbestand, § 265 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Versicherte Sache
b) Tathandungen: Beschädigen, Zerstören, Brauchbarkeitsbeeinträchtigung, Beiseiteschaffen, Überlassen an einen anderen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestandes
b) Absicht, sich oder Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Subsidiarität
Strafbarkeit des Versuchs: § 265 II StGB
Konkurrenzen: Tateinheit zu Sachbeschädigungs- / Brandstiftungsdelikten

I. Tatbestand, § 265 I StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Versicherte Sache

  • Es muss ein Versicherungsvertrag über die betroffene Sache bestehen.
  • Unerheblich ist, in wessen Eigentum die versicherte Eigentum steht.

b) Tathandungen: Beschädigen, Zerstören, Brauchbarkeitsbeeinträchtigung, Beiseiteschaffen, Überlassen an einen anderen

Beschädigen
(vgl. § 303 StGB)
Sache wird durch körperliche Einwirkung in ihrer Substanz beeinträchtigt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gemindert.
Zerstören
(vgl. § 303 StGB)
Sache wird durch körperliche Einwirkung in ihrer Substanz vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig ausgeschlossen.
Beeinträchtigung der BrauchbarkeitSache wird nicht unwesentlich in der durch die Versicherung geschützten Gebrauchsfähigkeit gemindert.
BeiseiteschaffenSache wird der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten räumlich durch Wegschaffen oder Verbergen entzogen.
Überlassen an einen anderenSache wird einverständlich an einen Dritten weitergegeben.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestandes

b) Absicht, sich oder Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen (Leistungsverschaffungabsicht)

  • Subjektives Tatbestandsmerkmal, das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand hat (überschießende Innentendenz): Täter muss Auge auf Versicherungsleistung haben.

II. Rechtswidrigkeit

  • Allgemeine Grundsätze

III. Schuld

  • Allgemeine Grundsätze

IV. Subsidiarität

  • formelle Subsidiaritätsklausel

wenn die Tat nicht in § 263 StGB mit Strafe bedroht ist.

(P) Analoge Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue

Der Tatbestand des Versicherungsmissbrauch ist früh vollendet, sodass die Versuchsphase und die Zeitspanne für den Rücktritt von der Tat sehr kurz ist. Daher stellt sich die Frage, ob die Regelungen über die tätige Reue (§§ 264 V, 264a III, 265b II, 306eStGB) auch analog auf den Versicherungsmissbrauch angewendet werden können. Obwohl es sich um eine Vorfeldstraftat handelt, wird herrschend die Auffassung vertreten, dass mangels planwidriger Gesetzeslücke keine Strafbefreiung durch tätige Reue vorgesehen ist.
Ausführlich zu diesem Problem (mit Streitstand): Iurastudent.de

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