Hinsichtlich des Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft besteht ein Streit.
A. Streitstand
Streitstand: Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
M1: Einwirkungstheorie (früher Versuchsbeginn)
Der Versuch des mittelbaren Täters beginnt mit der Einwirkung auf das menschliche Werkzeug.
M2: Unmittelbarkeitstheorie (später Versuchsbeginn)
Der Versuch des mittelbaren Täters beginnt, wenn das menschliche Werkzeug zur Tatbestandsausführung ansetzt.
M3: Entlassungstheorie (vermittelnd, h.M.)
Der Versuch des mittelbaren Täters beginnt, wenn er nach seiner Tatvorstellung die erforderliche Einwirkung auf das menschliche Werkzeug abgeschlossen hat und das geschützte Rechtsgut schon konkret gefährdet ist.
B. Hinweis
Der Streitstand ist eine Rechts-Links-Mitte-Geschichte. Die ersten Ansichten führen zu einem frühen bzw. späten Versuchsbeginn. Interessengerecht ist daher die vermittelnde Ansicht der herrschenden Meinung.
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