Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Durchsetzung von Rechten und ist daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine Zwangsvollstreckung darf nur durchgeführt werden, wenn ein mit einer Vollstreckungsklausel versehener Titel, der dem Schuldner zugestellt worden sein muss, vorliegt (vgl. Musielak/Voit, § 8 Rn. 1115, ZPO, 14. A, 2018, München).
A. Wirksamer Antrag des Gläubigers
Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein Antragsverfahren. Deshalb ist ein wirksamer Antrag des Gläubigers an das örtlich, sachlich und funktionell zuständige Vollstreckungsorgan erforderlich. Dies bestimmt sich danach wegen was und nur bei Geldforderungen in was vollstreckt wird (vgl. Musielak/Voit, § 8 Rn. 1117, ZPO, 14. A, 2018, München).
B. Erfüllung der Prozessvoraussetzungen
Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein Teil des Zivilprozesses, sodass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, wie Deutsche Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Prozessführungsbefugnis, Partei- und Prozessfähigkeit sowie Rechtsschutzbedürfnis, gegeben sein müssen. Die Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen erfüllt werden, da der Antrag eine Prozesshandlung darstellt (vgl. Musielak/Voit, § 8 Rn. 1116f., ZPO, 14. A, 2018, München).
C. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Ferner müssen die (drei) besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, namentlich Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung des Vollstreckungstitels, vorliegen.
I. Vollstreckungstitel, §§ 704, 794 ZPO
Vollstreckungstitel ist die öffentliche Urkunde, die den materiell-rechtlichen Anspruch verbrieft, der dem Gläubiger gegen den Schuldner zusteht und der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden soll. Er muss den vollstreckenden Anspruch und die Parteien des Verfahrens bezeichnen (vgl. Musielak/Voit, § 8 Rn. 1119, ZPO, 14. A, 2018, München). Neben dem praxisrelevanten Endurteil (§ 704 ZPO) sind Vollstreckungstitel in § 794 ZPO genannt.
II. Vollstreckungsklausel, §§ 724, 725 ZPO
Vollstreckungsklausel ist nach §§ 724, 725 ZPO die amtliche Bescheinigung, dass der Titel vollstreckbar ist. Er bezeugt das Bestehen eines Vollstreckungstitels, den vollstreckungsfähigen Inhalt und die Reife dieses Titels (vgl. Musielak/Voit, § 8 Rn. 1135, ZPO, 14. A, 2018, München).
III. Zustellung des Vollstreckungstitels, §§ 750, 191 ff, 182 ZPO
Die Zwangsvollstreckung darf nach §§ 750 I 1, 795 ZPO nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt wird. Zustellung ist die beurkundete Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels. Weitere Regelungen dazu treffen die Normen § 191 ff. ZPO und § 182 ZPO (vgl. Musielak/Voit, § 8 Rn. 1147f., ZPO, 14. A, 2018, München).
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