Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Streitfrage, ob auch grundlegende Umgestaltungen der Sache als Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB anzusehen sind.
M1: Enger Verwendungsbegriff
Eine Ansicht (BGHZ 41, 157, 160 f.) geht von einem engen Verwendungsbegriff aus. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne Sie grundlegend zu verändern.
M2: Weiter Verwendungsbegriff
Eine andere Ansicht (Staudinger-Gursky vor §§ 994 ff. Rn. 4.) geht von einem weiten Verwendungsbegriff aus. Verwendungen sind jedweilige Vermögensaufwendungen, die der Sache irgendwie zugutekommen.
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