Verfügungen über Einzelgegenstände als Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB · Familienrecht · Problem Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Rechtsfrage, inwiefern Verfügungen über Einzelgegenstände Verfügungen über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB) darstellen.

M1: Gesamttheorie

Nach einer Ansicht muss über das Vermögen im Ganzen verfügt werden. Eine Verfügung über Einzelgegenstände, die fast das gesamte Vermögen ausmachen (z.B. Immobilie), reicht nicht aus.

Hierfür spricht der Wortlaut des § 1365 BGB. Zudem zeigen systematische Erwägungen, dass ein Verfügungsverbot über einzelne Gegenenstände in § 1369 BGB geregelt sind, während § 1365 I BGB als Ausnahmevorschrift zu § 1364 BGB eng auszulegen ist.

M2: Einzeltheorie

Nach anderer Ansicht stellen auch Verträge über einzelne Gegenstände eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen dar, wenn deren Wert nahezu das gesamte Vermögen ausmachen.

Hierfür spricht der Zweck des § 1365 BGB. Diese Norm soll die Lebensgrundlage der Familie und den künftigen Zugewinnausgleich eines Ehegatten von einseitigen Eingriffen eines anderen Ehegatten schützen.


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