Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen der Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 I 1 BGB.
Voraussetzungen der Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 I 1 BGB
I. Tatbestand
1. Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
2. Rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
Es muss eine rechtswidrige unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB des Verrichtungsgehilfen. Ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich!
3. In Ausführung der Verrichtung
Ferner muss dies in Ausführung der Verrichtung und nicht nur bei Gelegenheit geschehen sein. Dies setzt voraus, dass ein unmittelbarer, innerer Zusammenhang zwischen der dem
Verrichtungsgehilfen aufgetragenen Tätigkeit und der
schädigenden Handlung besteht.
II. Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB
Der Geschäftsherr darf sich nicht nach § 831 I 2 BGB exkulpieren können.
III. Rechtsfolgen
Aus § 831 I 1 BGB ergibt sich ein Anspruch gegen den Geschäftsherrn auf Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB, gekürzt um etwaiges Mitverschulden, § 254 BGB.
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