Die Freiheitsberaubung ist in § 239 StGB geregelt.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt (Nr.1) oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht (Nr.2).
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
A. Prüfungsschema
Schema: Freiheitsberaubung, § 239 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Anderer Mensch
b) Tathandlung: Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben
Einsperren: Fixierung in umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen
(P) Fortbewegungswille
Auf andere Weise der Freiheit berauben: Jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit darin gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. (Erfolgs)Qualifikation
§ 239 Abs.3 Nr.1 StGB: Freiheitsberaubung länger als eine Woche (Qualifikation)
§ 239 Abs.3 Nr.2 StGB: Schwere Gesundheitsschädigung (Erfolgsqualifikation)
§ 239 Abs.4 StGB: Tod des Opfers (Erfolgsqualifikation)
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafzumessung, § 239 Abs.5 StGB (minder schwerer Fall)
B. Hinweis
Wichtig ist vor allem der Streit über den aktuellen oder potentiellen Fortbewegungswillen.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß