Interessant für die mündliche Prüfung ist die Unterscheidung zwischen Gemeinde, großer Kreisstadt und Stadtkreis.
Gemeinde, § 1 GemO, Art. 28 II 1 GG
Gemeinde ist nach § 1 GemO i.V.m. Art. 28 II 1 GG eine Gebietskörperschaft, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung regelt.
Sie ist kreisangehörig (Landkreis).
Das Landratsamt ist nach § 15 I Nr.1 LVG untere Verwaltungsbehörde.
Stadtkreis, § 3 I GemO
Stadtkreis ist nach § 3 I GemO eine Gemeinde, die keinem Landkreis angehört (kreisfrei).
Der Stadtkreis ist nach § 15 I Nr.2 LVG untere Verwaltungsbehörde.
Aufgezählt sind die Stadtkreise in § 131 I GemO und § 12 LVG.
Große Kreisstadt, § 3 II GemO
Große Kreisstadt ist nach § 3 II GemO eine kreisangehörige Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern, die auf Antrag von der Landesregierung zur Großen Kreisstadt erklärt wird.
Sie ist nach §§ 15 I Nr.1, 19 I LVG untere Verwaltungsbehörde.

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