Heute besprechen wir die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht.
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Gesetzliche Erbfolge
- Vorrang der gewillkürten Erbfolge (§ 1937 BGB)
- Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn
- Keine Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen
- Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen unwirksam
- Wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausführbar
Gesetzliche Erben
- Verwandte (§ 1589 BGB), §§ 1924 ff. BGB
- Ehegatte (§ 1353 BGB), §§ 1931 ff. BGB
Parentalsystem
- Parentalsystem: Einteilung der Verwandten je nach Abstammung in Ordnungen (§§ 1924 ff. BGB)
- § 1924 BGB: Abkömmlinge des Erblassers
- § 1925 BGB: Eltern und deren Abkömmlinge
- § 1926 BGB: Großeltern und deren Abkömmlinge
- § 1928 BGB: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Vorrang niedrigerer Ordnungen
- § 1930 BGB: Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (Vorrang niedrigerer Ordnungen).
Erbfolge nach Stämmen | 1. Ordnung
- Stamm: Diejenigen Abkömmlinge des Erbfallers, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind, §§ 1924 II-IV BGB
- Repräsentationsprinzip: § 1924 II BGB
- Eintrittsprinzip: § 1924 III BGB
- Gleichmäßige Aufteilung auf Stämme: § 1924 IV BGB
Repräsentations- & Eintrittsprinzip
- Repräsentationsprinzip: Stammeltern schließen ihre Abkömmlinge aus, §§ 1924 II, 1925 II, 1926 II BGB
- Eintrittsprinzip: Angehörige des Stammes treten bei Versterben der Stammeltern vor dem Erbfall an ihre Stelle, §§ 1924 III, 1925 III, 1926 III, 1928 III BGB
Erbfolge nach Linien | 2. / 3. Ordnung
- Erblasser stirbt –> § 1922 BGB
- Erben 1. Ordnung (-) –> § 1925 BGB: Eltern
- Erbrecht nach Linien: Väterliche und mütterliche Linie
- Ein Elternteil verstorben –> Die auf ihn fallende Hälfte (§ 1925 II BGB) geht auf seine Abkömmlinge über (§ 1925 III 1 BGB)
- Ähnliches Schema bei 3. Ordnung (§ 1926 II – IV BGB)
Gradualsystem | ab 4. Ordnung
- Urgroßeltern des Erblassers, § 1928 II BGB
- Gradualsystem: Erbrecht nach Grad der Verwandtschaft
- Aufteilung nach Köpfen: nicht nach Linien und Stämmen
- Abkömmlinge des Erblassers, § 1928 III BGB
- Urgroßeltern zur Zeit des Erbfalls (-): Abkömmlinge der Urgroßeltern zur Erbfolge berufen, die dem Grad nach mit Erblasser am nächsten verwandt.
- Entsprechend für weitere Ordnungen, § 1929 II BGB
Bildquelle: Pixabay von annazuc (Pixabay License) |
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