Die Körperverletzung ist in § 223 I StGB geregelt.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Prüfungsschema
Schema: Körperverletzung, § 223 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Körperliche Misshandlung
Körperliche Misshandlung: Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
b) Gesundheitsschädigung
Gesundheitsschädigung: Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustands.
(P) Ärztlicher Heileingriff
c) Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag, § 230 StGB
B. Hinweis
Strittig ist z.B. ob beim ärztlichen Heileingriff eine Körperverletzung vorliegt.

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