Nötigungsnotstand liegt vor, wenn beim Notstand die Notstandslage auf die Nötigung (§ 240 StGB) durch einen Dritten zurück zu führen ist.
M1: Rechtfertigung (-)
Nach einer Ansicht dürfe sich der Genötigte nicht „auf die Seite des Unrechts stellen“. Es kommt allenfalls eine Entschuldigung nach § 35 StGB in Betracht.
M2: Rechtfertigung (+)
Nach anderer Ansicht liegt eine Rechtfertigung nach § 34 StGB vor, wenn das drohende Übel das durch die Straftat beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt.
M3: Rechtfertigung (+ / -)
Vermittelnd ist über eine Abwägung im Einzelfall eine Rechtfertigung entweder gegeben oder nicht.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß