Strittig ist, welche Anforderungen an das „Bestimmen“ bei der Anstiftung (§ 26 StGB) zu stellen sind.
Schlagwort: Anstiftung
Die Anstiftung (§ 26 StGB) zählt neben der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Teilnehmerstrafbarkeit.
Fraglich ist, ob der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft auch den Anstiftervorsatz umfasst.