An dieser Stelle verschaffen wir uns einen Überblick über den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen. Das Eigentum an beweglichen Sachen kann durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt erworben werden.
A. Überblick
I. Rechtsgeschäft
Das Eigentum an beweglichen Sachen kann durch Rechtsgeschäft erworben werden. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb ist in §§ 929 ff. BGB geregelt.
- Erwerb vom Berechtigten
- § 929 S.1 BGB (Einigung + Übergabe)
- § 929 S.2 BGB (Einigung)
- §§ 929 S.1, 930 BGB (Einigung + Besitzmittlungsverhältnis)
- §§ 929 S.1, 931 BGB (Einigung + Abtretung des Herausgabeanspruchs)
- Erwerb vom Nichtberechtigten + § 185 BGB
- Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
II. Gesetz
Das Eigentum an beweglichen Sachen kann kraft Gesetzes erworben werden.
- Ersitzung, §§ 937–945, 900 BGB
- Verbindung, Vermischung/Vermengung, Verarbeitung, §§ 946–951 BGB
- Eigentumserwerb an Schuldurkunden, § 952 BGB
- Fruchterwerb bei Trennung von Muttersache, §§ 953–957 BGB
- Eigentumserwerb durch Aneignung, §§ 958–964 BGB
- Eigentumserwerb durch Fund, §§ 965–984 BGB
III. Hoheitsakt
Das Eigentum an beweglichen Sachen kann durch Hoheitsakt erworben werden.
- Eigentumserwerb durch Zwangsversteigerung beweglicher Sachen, §§ 814 ff. ZPO (v.a. § 817 II ZPO)
- Eigentumserwerb bei der Grundstückszwangsversteigerung an Gegenständen, auf die sich beim Grundstück die Hypothek erstreckt (Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör), §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG i.V.m. § 1120 BGB
B. Zusammenfassung
Merke: Die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen kann durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt erfolgen. |
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