Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen zum Ersatz notwendiger Verwendungen nach § 994 I BGB.
Voraussetzungen: Ersatz notwendiger Verwendungen, § 994 I BGB
I. Vindikationslage
Es muss eine Vindikationage (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) vorliegen.
II. Notwendige Verwendungen
1. Verwendungen
Verwendungen sind gegenstandsbezogene Aufwendungen, d.h. freiwillige Vermögensopfer des Besitzers, die nach seinem Willen der Sache unmittelbar zugute kommen, indem Sie die Sache erhalten, wiederherstellen oder verbessern (MüKoBGB/Raff, § 994 Rn. 24, 27).
(P) Verwendungsbegriff
(P) Besteller oder Unternehmer als Verwender
(P) Arbeitszeit als Verwendung
2. Notwendigkeit, §§ 994, 995 BGB
Notwendig ist eine Verwendung, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlich ist, die also ein wirtschaftlich denkender Eigentümer auch vorgenommen hätte (Erman/Ebbing, § 994 Rn. 24f.).
III. Redlichkeit
Der Verwender muss zur Zeit der Verwendungsvornahme weder bösgläubig noch verklagt sein. Andernfalls ist § 994 II BGB zu prüfen.
IV. Keine gewöhnliche Erhaltungskosten, § 994 I 2 BGB
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