Die allgemeine Leistungsklage wird in § 43 II, § 111, § 113 IV VwGO vorausgesetzt. Damit begehrt der Kläger eine Leistung von der Verwaltung, die kein Verwaltungsakt ist, insbesondere einen Realakt.
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und keine rechtliche Sonderzuweisung vorliegt.
II. Statthafte Klageart
Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zu einem Verwaltungsverhalten begehrt, das kein Verwaltungsakt ist. Damit ist die allgemeine Leistungsklage von der Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt.2 VwGO abzugrenzen. Weiterhin unterscheidet man zwischen:
(Positiver) Leistungsklage | (Negativer) Unterlassungsklage |
III. Klagebefugnis, § 42 II Alt. 2 VwGO analog
Der Kläger muss nach § 42 II Alt. 2 VwGO analog geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie).
IV. Vorverfahren
Ein Vorverfahren ist bei der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich nicht erforderlich. Dagegen ist z.B. im Beamtenrecht (§ 54 II BeamtStG: Landesbeamte; § 126 II BBG: Bundesbeamte) ein Vorverfahren erforderlich.
V. Klagefrist
Die Einhaltung einer Klagefrist ist bei der allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich nicht erforderlich. Dagegen wird z.B. im Beamtenrecht (§ 54 II BeamtStG; § 126 II BBG) die Einhaltung einer Klagefrist vorausgesetzt.
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 61, 62 VwGO. Die Postulationsfähigkeit ergibt sich aus § 67 VwGO.
VII. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus §§ 45, 52 VwGO.
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Der Kläger muss ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis aufweisen, d.h. keine einfachere, zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darf bestehen.
B. Begründetheit
Die nach § 78 I VwGO analog gegen den richtigen Antragsgegner zu richtende allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verwaltungsverhalten hat.
I. Antragsgegner, § 78 I VwGO
Der Antrag muss sich nach § 78 I VwGO analog gegen den richtigen Antragsgegner richten. Es gilt das Rechtsträgerprinzip.
II. Anspruchsgrundlage
III. Formelle Voraussetzungen
Der Kläger muss bei der zuständigen Behörde verfahrens- und formgemäß einen Antrag gestellt haben.
IV. Materielle Voraussetzungen

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