Strittig ist, welche Anforderungen an das „Bestimmen“ bei der Anstiftung (§ 26 StGB) zu stellen sind.
A. Streitstand
Streitstand: „Bestimmen“ bei Anstiftung
I. Verursachungstheorie
Nach der Verursachungstheorie reicht jedes (mit-)kausale Hervorrufen des Tatentschlusses aus.
II. Kommunikationstheorie
Nach der Kommunikationstheorie ist ein geistiger Kontakt zum Haupttäter erforderlich.
III. Theorie eines Unrechtspakts
Nach der Unrechtspakt-Theorie muss ein Unrechtspakt zwischen Anstifter und Angestifteten bestehen.
B. Hinweis
Die Verursachungstheorie ist die umfassendste, die anderen Theorien sind deutlich restriktiver.

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß