Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB · Sachenrecht · Schema Zivilrecht

Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Schemata bzw. den Voraussetzungen des dinglichen Vorkaufsrechts nach §§ 1094 ff. BGB.

Einführung

Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 1094 ff. BGB geregelt. Es wird durch Einigung zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigtem begründet und bewirkt nach §§ 1098 II, 883 II BGB die relative Unwirksamkeit vorkaufsrechtswidriger Verfügungen über das Grundstück.

Voraussetzungen des dinglichen Vorkaufsrechts, §§ 1094 ff. BGB

I. Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts

Vorkaufsverpflichter und -berechtigter müssen sich nach §§ 873 I, 1094 I BGB über die Begründung des Vorkaufsrechts geeinigt haben.

II. Eintragung in das Grundbuch

Das dingliche Vorkaufsrecht muss in das Grundbuch eingetragen werden.

III. Einigsein zur Zeit der Eintragung

Zudem muss die Einigung zur Zeit der Eintragung fortbestehen.

IV. Berechtigung

Ferner muss der Verpflichtete zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrecht berechtigt sein bzw. ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 892 BGB möglich sein.

Rechtsfolgen des dinglichen Vorkaufsrechts, § 1098 I 1 BGB

Das Rechtsverhältnis bestimmt sich gemäß § 1098 I 1 BGB nach den Vorschriften über das schuldrechtliche Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB). Wichtig: Aufgrund der sachenrechtlichen Grundsätze von Typenzwang und numerus clausus der dingliche Rechte kann nicht von § 1098 I 1 BGB einschließlich des einbezogenen Inhalts von §§ 463-473 BGB abgewichen werden.


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