Fahrlässige Tötung, § 222 StGB · Schema · Strafrecht BT

Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt. Der Täter handelt ohne Vorsatz (§ 212 StGB).

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

A. Prüfungsschema

Schema: Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

I. Tatbestand

1. Tathandlung

2. Taterfolg (Tod eines Menschen)

3. Kausalität

4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektive Sorgfaltswidrigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

– Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

5. Objektive Zurechnung des Erfolges

– Schutzzweckzusammenhang
– Pflichtwidrigkeitszusammenhang
– Eigenverantwortlichkeitsprinzip

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

– Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung; Vorhersehbarkeit von Kausalverlauf und Erfolg

B. Hinweis

Fahrlässigkeitsdelikte werden nicht in objektiven und subjektiven Tatbestand unterteilt.


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