Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG geregelt. Vorausgesetzt wird, dass durch hoheitliches Handeln eines Amtswalters eine gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt wird und kein Ausschlusstatbestand eingreift. Zum Schema:
A. Amtshaftungsanspruch, § 839 I BGB, Art. 34 S.1 GG
I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff: Jeder, der in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit handelt und für den grundsätzlich der Staat nach Art. 34 S.1 GG haftet, z.B.
- Beamte im statusrechtlichen Sinne
- Sonstige Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (z.B. Soldaten, Richter)
- Private: Beliehene und unselbständige Verwaltungshelfer
- In Ausübung, d.h. nicht nur bei Gelegenheit
II. Amtspflichtverletzung
- Amtspflicht: Persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bei Amtsausführung
III. Drittbezogenheit der Amtspflicht
- Verletzte Amtspflicht muss gegenüber Dritten bestehen (Schutznormtheorie)
IV. Kausalität
- Amtspflichtverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden
V. Verschulden
- Amtspflicht muss nach § 276 BGB schuldhaft erfolgt sein.
VI. Ausschlusstatbestände
- Anderweitige Ersatzmöglichkeit, § 839 I 2 BGB
- Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB
- Vorrang des Primärrechtsschutzes, § 839 III BGB
VII. Rechtsfolge
- Ersatz des durch die Amtspflichtverletzung zurechenbar verursachten Schadens in Geld (§§ 249 ff. BGB), d.h. keine Naturalrestitution (in natura); entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
- Anspruchsminderung bei Mitverschulden, § 254 BGB
VIII. Keine Verjährung
B. Rechtsweg
- Ordentliche Gerichte (Zivilrechtsweg), Art. 34 S.3 GG, § 40 II VwGO
C. Zusammenfassung
Der Amtshaftungsanspruch ist in § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S.1 GG ist zentrales Instrument im Staatshaftungsrecht. Lese dich in die einzelnen Punkte mit passenden Lehrbüchern genauer ein.
LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß