Strafvereitelung, § 258 I StGB · Schema · Strafrecht BT

Die Strafvereitelung ist in § 258 StGB geregelt.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

A. Prüfungsschema

Schema: Strafvereitelung, § 258 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand: Vereitelung einer Straftat

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz und Absicht bzw. sicheres Wissen hinsichtlich des Vereitelungserfolges

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafausschließung, § 258 VI StGB

B. Hinweis

Die Strafvereitelung begegnet uns oft im Zusammenhang mit den Aussagedelikten.


LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß

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