Totschlag, § 212 I StGB · Schema · Strafrecht BT

Totschlag als Tötungsdelikt ist nach § 212 Abs.1 StGB strafbar.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

A. Prüfungsschema

Schema: Totschlag, § 212 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt: Anderer Mensch

b) Tathandlung: Tötung

c) Kausalität und objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafzumessung

§ 212 II StGB (besonders schwerer Fall)
§ 213 StGB (minder schwerer Fall)

B. Hinweis

Interessant ist das Verhältnis von Mord zu Totschlag.


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