Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist von der straflosen Beteiligung am Suizid abzugrenzen.
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Prüfungsschema
Schema: Tötung auf Verlangen, § 216 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Tötung eines anderen Menschen
b) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
c) Abgrenzung der Tötung auf Verlangen von der straflosen Beteiligung am Suizid
Frage: Wer hat die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt?
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
B. Hinweis
Im Verhältnis zu Mord und Totschlag stellt die Tötung auf Verlangen eine Privilegierung dar.

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß