Totschlag als Tötungsdelikt ist nach § 212 Abs.1 StGB strafbar.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
A. Prüfungsschema
Schema: Totschlag, § 212 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Anderer Mensch
b) Tathandlung: Tötung
c) Kausalität und objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
§ 212 II StGB (besonders schwerer Fall)
§ 213 StGB (minder schwerer Fall)
B. Hinweis
Interessant ist das Verhältnis von Mord zu Totschlag.

LG JuraQuadrat · §² · Jura macht Spaß