Beim Versuch der Erfolgsqualifikation hat der Täter bei der Verwirklichung des Grundtatbestands die schwere Folge der Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB in seinen Vorsatz aufgenommen. Gleichsam ist die schwere Folge ausgeblieben.
Nach § 11 Abs.2 StGB sind erfolgsqualifizierte Delikte wie Vorsatzdelikte zu behandeln, sodass der Versuch der Erfolgsqualifikation möglich ist.. Es ist an eine Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich der Erfolgsqualifikation zu denken.
A. Prüfungsschema
Schema: Versuch der Erfolgsqualifikation
I. Tatbestand
1. Grunddelikt (vollendet oder versucht)
2. Versuch der Erfolgsqualifikation
a) Tatentschluss: Eintritt der schweren Folge
b) Unmittelbares Ansetzen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
B. Hinweis
Der Versuch der Erfolgsqualifikation ist vom erfolgsqualifizierten Versuch abzugrenzen.
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