Man unterscheidet das Jedermann-Festnahmerecht (§ 127 Abs.1 StPO) und das Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft (§ 127 Abs.2 StPO). Das Festnahmerecht ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen.
Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist von der straflosen Beteiligung am Suizid abzugrenzen.
Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit der Gesetzgebungskompetenz als Teil der Prüfung bei der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (Zuständigkeit). Grundsatz: Gesetzgebungszuständigkeit der Länder Nach…
Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Prüfungsschema zur Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 II, 93 I Nr.5 GG, §§ 13 Nr.3, 48 BVerfGG im…
Hinsichtlich des Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft besteht ein Streit.
Im Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr.1 GG, §§ 13 Nr.5, 63 ff. BVerfGG wird über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über Umfang von Rechten und Pflichten gestritten.
Im Bund-Länder-Streitverfahren nach Art. 93 I Nr.3 GG, §§ 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG wird über den Umfang von Rechten und Pflichten des Bundes und der Länder gestritten.
Heute beschäftigen wir uns mit dem Prüfungsschema zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG im Staatsrecht.
Heute beschäftigen wir uns mit dem Prüfungsschema zur abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr.2 GG, §§ 13 Nr.6, 76 ff. BVerfGG im Staatsrecht.
Fraglich ist, ob ein Züchtigungsrecht bzw. Erziehungsrecht als Rechtfertigungsgrund besteht.