Im Baurecht ist die Erteilung und das Versagen von Baugenehmigungen (§ 58 I LBO) sehr bedeutsam.
Das Gesetz (BauGB) unterscheidet zwischen Planbereich (§ 30 BauGB), Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) als Gebietstypen.
Zentral im Bauplanungs- und Bauordnungssrecht ist der Begriff der baulichen Anlage. Einschlägige Normen sind § 2 I 1 LBO und § 29 I BauGB.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist auf Beseitigung eines hoheitlichen Eingriffs gerichtet.
Die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO bestimmt, wann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Wird eine Klage vor Gericht abgewiesen, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist? Ein Blick auf § 17a Abs.2 S.1 GVG.
Wie unterscheidet man die Gemeindetypen Gemeinde, große Kreisstadt und Stadtkreis? Eine interessante Frage z.B. für die mündliche Prüfung.
Nötigung ist in § 240 I StGB geregelt. Sie ist meist subsidiär zu anderen Straftatbeständen.
Raub ist in § 249 StGB geregelt. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung.
Mit der in § 43 II, § 111, § 113 IV VwGO vorausgesetzten allgemeinen Leistungsklage begehrt der Kläger eine Leistung von der Verwaltung, die kein Verwaltungsakt ist, insbesondere einen Realakt.