Nötigung ist in § 240 I StGB geregelt. Sie ist meist subsidiär zu anderen Straftatbeständen.
Kategorie: Strafrecht
Raub ist in § 249 StGB geregelt. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung.
Die fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt. Der Täter handelt ohne Vorsatz.
Heute beschäftigen wir uns mit einem Klassiker aus der Rechtsprechung: Dienstmützen-Fall (BGHSt 19, 387) mit Schnittstellen zu Diebstahl und Betrug.
Das unmittelbare Ansetzen ist in § 22 StGB geregelt. Fraglich ist, wann der Täter zum Versuch unmittelbar ansetzt.
Heute beschäftigen wir uns kurz mit den Tathandlungen der Brandstiftungsdelikte · „Inbrandsetzen“ und „durch Brandlegung zerstört“.
Heute beschäftigen wir uns mit Voraussetzungen des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB), der uns oft im Kontext der Brandstiftungsdelikte begegnet.
Nötigungsnotstand liegt vor, wenn beim Notstand die Notstandslage auf die Nötigung (§ 240 StGB) durch einen Dritten zurück zu führen ist.
Die Sachbeschädigung ist in § 303 StGB geregelt.
Beim Versuch der Erfolgsqualifikation hat der Täter bei der Verwirklichung des Grundtatbestands die schwere Folge der Erfolgsqualifikation i.S.d. § 18 StGB in seinen Vorsatz aufgenommen. Gleichsam ist die schwere Folge ausgeblieben.