Die Körperverletzung ist in § 223 I StGB geregelt.
Kategorie: Strafrecht
Die Körperverletzung mit Todesfolge ist in § 227 I StGB geregelt.
Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation zu § 223 StGB.
Der Straftatbestand der Bedrohung ist in § 241 StGB geregelt.
Beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB irrt der Täter über die rechtliche Bewertung durch die Strafnorm.
Die Anstiftung (§ 26 StGB) zählt neben der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Teilnehmerstrafbarkeit.
Die Putativnotwehr ist ein Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums. Es handelt sich um einen Erlaubnistatbestandsirrtum im Bereich der Notwehr.
Fraglich ist, ob der Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft auch den Anstiftervorsatz umfasst.
Die Gefährdung des Straßenverkehrs als Straßenverkehrsdelikt ist in § 315c StGB geregelt.
Die Aussetzung ist in § 221 StGB geregelt.