Zeuge vom Hörensagen ist ein Zeuge, der Angaben bekundet, die jemand ihm gegenüber zu einem bestimmten Ereignis gemacht hat.
Kategorie: Strafrecht
Der Rechtfertigungsgrund „rechtfertigender Notstand“ (§ 34 StGB) wird im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft.
Beim Notwehrexzess nach § 33 StGB überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr.
Totschlag ist ein Tötungsdelikt und nach § 212 Abs.1 StGB strafbar.
Die Strafvereitelung ist in § 258 StGB geregelt.
Beim erfolgsqualifizierten Versuch hat der Täter das Grunddelikt lediglich versucht, die besondere Folge (Erfolgsqualifikation) ist gleichsam fahrlässig eingetreten bzw. verursacht worden.
Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB lässt die Schuld entfallen.
Man unterscheidet das Jedermann-Festnahmerecht (§ 127 Abs.1 StPO) und das Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft (§ 127 Abs.2 StPO). Das Festnahmerecht ist im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu prüfen.
Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist von der straflosen Beteiligung am Suizid abzugrenzen.
Hinsichtlich des Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft besteht ein Streit.